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Wer zu hoch fliegt

Wer zu hoch fliegt…

G war 50 Jahre verheiratet und hat zwei Kinder, E und V. Seit 10 Jahren ist G verwitwet. Für seine Familie hat er immer gut gesorgt.

Als G am 24.12.2020 verstirbt hinterlässt er ein Aktiendepot im Wert von ca. 400.000 €. Von anderen Anlagen hielt er nicht viel. Überwiegend hatte er in seinem Depot Werte eines Herstellers für Impfstoff. Er war vom Erfolg überzeugt. Er prophezeite seinen Kindern astronomische Gewinne. Damit flog er eine Nummer zu hoch.

Leider kam alles ganz anders. Den Kindern erging es wie Ikarus.

Es stellte sich heraus, dass der Impfstoff weitaus weniger wirksam war, als zunächst vermutet. Als dies bekannt wurde, rauschte der Kurs in den Keller.

In Zahlen bedeutet dies, dass sich der Wert des Aktiendepots von ursprünglich 400.000 € innerhalb weniger Tage auf knappe 100.000 € verringerte.

Die böse Überraschung kam, als der Erbschaftsteuerbescheid ins Haus flatterte.

Maßgeblich für die Bewertung der Erbschaft ist nämlich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes. Dieser betrug -bezogen auf die Aktien- 400.000 €. Dieser Wert ist letztlich auch zu versteuern.

E suchte unsere Kanzlei auf und wollte gegen den Bescheid vorgehen. Nach einer kurzen Prüfung rieten wir ihm davon ab, den Bescheid anzufechten. E und V mussten aus 400.000 € Erbschaftsteuer bezahlen, obwohl sie „nur“ noch 100.000 € geerbt haben.

Die Folge mag zwar für E unangenehm sein. Sie ist jedoch Konsequenz aus §§ 9 I, 10 I ErbStG.

Auf die Frage, wie dies hätte verhindert werden können folgte wie so häufig die Antwort

Es kommt darauf an…

Hätte man den Nachlass anders zusammengestellt und so massive Kursschwankungen ausgeschlossen, so wäre diese Folge vermeidbar gewesen.

Verbleibt es dabei, dass der Nachlass im Wesentlichen aus Aktien besteht, so lässt sich diese Gefahr kaum vermeiden.

Gerade bei umfangreichem Vermögen lohnt es sich, den Nachlass frühzeitig sowohl in erbrechtlicher, als auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu planen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.