Bestraf mich!
Setzen sich Eheleute als Alleinerben ein, so haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Um diese davon abzuhalten, den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des ersten Elternteils geltend zu machen, werden häufig Pflichtteilsstrafklauseln in Testamente eingebaut.
Demnach soll derjenige Abkömmling, der nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht auch nach dem Überlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten. Eine Verschärfung kann noch durch die sog. Jastrow’sche Klausel erfolgen.
Immer wieder ergeben sich Fälle, in denen die Auslösung der Pflichtteilstrafklausel aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist. Immer dann, wenn größere Vermögen vererbt werden, sollte hierüber nachgedacht werden.
Hierzu folgender Fall aus unserer Praxis:
Anton (A) und Berta (B) sind seit 40 Jahren verheiratet. Sie haben 3 gemeinsame Kinder, den Cäsar (C), Ovid (O) und Ludwinus (L). A und B haben es zu einem gewissen Wohlstand gebracht. A hat immerhin Immobilien für ca. 1,5 Mio €, sowie Bargeld in Höhe von rund 200.000 €.
Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel
A und B hatten ein „Berliner Testament“ errichtet. Schlusserben sollten die Kinder zu gleichen Teilen sein. Wer nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, soll nach dem Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten.
A verstirbt plötzlich und unerwartet. B soll ihn allein beerben. Sie würde abzüglich noch vorhandener Verbindlichkeiten ca. 1,1 Mio € erben. Bei einem Freibetrag von 500.000 € müsste sie immerhin knapp 600.000 € versteuern.
Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel
B lässt sich von uns beraten. Im Ergebnis gelangt sie mit den Kindern zu dem Entschluss, dass es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, dass C, O und L jeweils ihren Pflichtteil von 1/6 am Nachlass des A geltend machen. Dies führt zu folgender steuerlicher Konsequenz:
Erhebliche Minderung der Steuerlast
B erbt zwar immernoch knapp 1,1 Mio €. Demgegenüber stehen aber jeweils 1/6 an Pflichtteil für die drei Kinder. Dies sind pro Kind rund 183.333 €, insgesamt demnach rund 550.000 €. Diese kann B von den 1,1 Mio € in Abzug bringen. Es verbleiben demnach noch rund 50.000 €, die sie zu versteuern hat. Ob die Kinder den Pflichtteil wirklich erhalten und ob die B diese dann wirklich „bestraft“, sei dahingestellt.
Dies zeigt, dass es sich lohnen kann, über den berühmten Tellerrand hinauszuschauen. Wer Erbrecht berät, muss auch immer das Steuerrecht im Blick haben.
Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 0681 38751450.