Steuerfalle Photovoltaik-Anlage
Die Energiewende beschäftigt uns seit Jahren. Eine tragende Säule ist neben der Windenergie die Energieerzeugung mittels Photovoltaik-Anlagen.
Noch vor ein paar Jahren waren Photovoltaikanlagen sehr teuer in der Anschaffung. Gleichzeitig waren aber auch die Einspeisevergütungen sehr hoch. Kaum einer hätte sich Gedanken gemacht, eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn dies nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre.
Die technische Entwicklung macht auch in diesem Bereich große Fortschritte. Nach einem starken Boom und teilweise sehr interessanten Einspeisevergütungen hat sich die Situation stark verändert.
Anlagen wurden preiswerter – Einspeisevergütungen wurden schrittweise abgesenkt.
Stichwort Liebhaberei
Schwer vorstellbar ist, wie sich die Begriffe Photovoltaikanlage und Liebhaberei zusammenbringen lassen – für das Finanzamt gilt:
nichts leichter als das!
Bis zu einer Anlagengröße von 10 kw\p haben die Betreiber die Wahl, ob die Anlage und damit die Einkünfte hieraus überhaupt steuerlich berücksichtigt werden sollen (BMF-Schreiben vom 02.06.2021). Entscheiden sie sich für eine Nichtberücksichtigung, so sind spiegelbildlich auch die Aufwendungen wie Anschaffung, laufende Kosten etc. steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug der Vorsteuer scheidet dann auch aus – in aller Regel wird sich der Betreiber nämlich für die sog. Kleinunternehmerregelung entscheiden.
Machen die Betreiber keinen Gebrauch von der Wahlmöglichkeit oder ist die Anlage größer als 10 kw\p, so wird es schnell kritisch.
Gewinnerzielungsabsicht
Das Finanzamt wird prüfen, ob die Anlage überhaupt geeignet ist, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Gewinne zu erzielen. Hierbei spielen mehrere Faktoren eine tragende Rolle:
- Größe und Ausrichtung der Anlage
- Effektivität der Anlage
- Höhe der Einspeisevergütung
- Umfang des Eigenverbrauchs – bspw. um das Elektro-Auto zu laden
- Größe der internen Speichermöglichkeiten (Eigenverbrauch)
Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Anlage als Liebhaberei einzustufen ist, so sind zwar Erträge nicht zu versteuern. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Ausgaben und ggf. Verluste nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Bereits erlassene Steuerbescheide können u.U. geändert werden.
Steuervorteile verpuffen – Nachzahlungen drohen. Auch Blockheizkraftwerke können betroffen sein.
Wir prüfen, ob die Voraussetzungen der Liebhaberei vorliegen und können so steuerliche Überraschungen frühzeitig verhindern.