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Erbschaftsteuer – vor dem Erbfall

Vor dem Erbfall

Jede erbrechtliche Regelung sollte auch in steuerlicher Hinsicht überprüft werden. Die Erben können sonst eine böse Überraschung erleben.

Dies droht immer dann, wenn der Nachlass werthaltig ist und Freibeträge der Erbschaftsteuer überschritten werden. Erben können dann schnell in Schwierigkeiten geraten. Gerade auch die Erben von Unternehmern können durch die Steuerlast in Bedrängnis kommen – auch das Unternehmen ist dann in Gefahr.

Das muss nicht sein!

Durchdachte Gestaltungen können die Steuerbelastung der Erben in vielen Fällen deutlich verringern . Mittel der Wahl kann sein die sog.

Vorweggenommene Erbfolge oder auch Übergabe mit warmer Hand 

Hierzu verweisen wir auf unsere Website zum Erbrecht.

Kern solcher Regelungen ist, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte wie Wertpapiere, Sparvermögen oder Immobilien auf seine späteren Erben überträgt. Diese Übertragungen fallen zwar unter die Schenkungsteuer. Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden.

Überträgt der Erblasser das Eigentum an einer Immobilie, so sollte er sich in jedem Fall ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht bestellen lassen. Gleiches gilt für Anteile an einer Gesellschaft. In Frage kommt dann eine Familiengesellschaft.

Zum einen kann er die Immobilie bzw. die Eträge aus der Gesellschaft weiter nutzen bzw. vermieten. Zum anderen schmälert ein solches Recht den Wert der Schenkung.

Fängt der Erblasser frühzeitig damit an, lassen sich erhebliche Vermögenswerte steuerneutral auf die Erben übertragen. Steuerrechtlich interessant ist auch das sog. Unternehmertestament.

 

Nichts ist sicher -außer der Tod und die Steuer

 

Wir beraten Sie hierzu gerne. Wir haben Ihnen weitere Informationen zum Download bereitgestellt.

Eine Erstberatung kann einen ersten Überblick verschaffen. Diese kostet derzeit ab 200 € brutto und dauert ca. 60 – 90 Minuten.

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