Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) effektiv vermeiden
Immer wieder werden wir mit verdeckten Gewinnausschüttungen konfrontiert.
vGA – was ist das?
Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen immer dann vor, wenn Zahlungen an Gesellschafter erfolgen, für die keine entsprechende Grundlage besteht. Grundlagen können sein: Vereinbarungen, Verträge oder Verpflichtungserklärungen. Liegen die Voraussetzungen vor, so sind die Zahlungen als Gewinn zu erfassen und entsprechend zu besteuern. Betriebsausgaben liegen auf Seiten der Gesellschaft dann keine vor.
Vorsicht bei Verträgen mit Gesellschaftern
Gerade dann, wenn die Gesellschaft Verträge mit Gesellschaftern schließt, ist Vorsicht geboten. Solche Vereinbarungen werden vom Finanzamt nur dann anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.
Fremdvergleich
Alle Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern müssen auf folgende Frage hin untersucht werden: Hätte ein gewissenhafter Kaufmann diese Vereinbarung auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen? Kann die Frage nicht bejaht werden und ergibt sich ein Nachteil für die Gesellschaft, so liegt in der Regel eine vGA vor.
Steuerliche Folgen
Die steuerlichen Folgen können immens sein, sowhl für die Gesellschaft, als auch für die Gesellschafter.
Folgen für die Gesellschaft
Da vGA nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, erhöhen Sie zunächst den Gewinn der Gesellschaft. Dies führt dazu, dass mitunter Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachgezahlt werden müssen. Werden mehrere Jahre durch das Finanzamt zusammen geprüft, so können immense Summen entstehen.
Folgen für die Gesellschafter
Auf Seiten der Gesellschafter sind die Zahlungen dann als Gewinn zu versteuern. Auch dies führt dann zu einer Mehrbelastung im Hinblick auf die Einkommensteuer.
Typische Fallkonstellationen
Die klassische Vereinbarung existiert eigentlich nicht. Häufig kommen jedoch folgende Vertragstypen vor:
- Mietverträge mit deutlich überhöhten Mieten
- Übernahme von Verbindlichkeiten
- Arbeitsverträge mit deutlich zu hoher Vergütung
- Gewährung von zinslosen oder stark vergünstigten Darlehen
- Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten
- Überlassung von Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen (PKW)
- Gewährung überhöhter oder verfrühter Pensionszusagen
- Erlass bzw. Nicht-Verfolgung von Forderungen
Ab wann eine vGA vorliegt, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.
Sind die jeweiligen Veranlagungszeiträume abgeschlossen, so ist es meist zu spät. Dann ist das Kind meist schon im Brunnen. Daher sollten gerade Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Vorhinein überprüft werden. Wir helfen Ihnen und überarbeiten die Vereinbarungen für Sie. Gerne erstellen wir auch entsprechende Verträge.
Verdeckte Gewinnausschüttungen zu Unrecht angenommen
Aber auch dann, wenn das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen zu Unrecht annimmt, helfen wir Ihnen. Beachten Sie jedoch, dass Änderungen nur möglich sind, wenn die Einspruchsfrist nicht verstrichen ist oder eine andere Änderungsvorschrift greift.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.