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Taktisches Enterben

Taktisches Enterben

Eine nahestehende Person zu enterben kann verschiedene Gründe haben. Häufig stecken dahinter keine guten Absichten oder Erinnerungen. In einigen Fällen kann eine Enterbung aber auch sinnvoll sein, auch und gerade bei Eheleuten.

Möglicherweise ist es steuerlich sinnvoll, dass der Ehegatte enterbt wird und beispielsweise die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt werden. Dann hat der Ehegatte Wahl, ob er den großen oder den kleinen Pflichtteil geltend macht. Dieses Recht kann der Länsgtlebende auch ausüben, wenn er das Erbe (taktisch klug) ausschlägt.

Beim großen Pflichtteil wird der Zugewinn pauschal berücksichtigt, beim kleinen ist er konkret zu berechnen.

Hierzu folgendes Beispiel:

Amalie (A) und Bertram (B) sind seit über 30 Jahren verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag, leben also in Zugewinngemeinschaft. A hat den Haushalt versorgt und die beiden Kinder C und D großgezogen. B hat während der Ehe sein Medizinstudium abgeschlossen und eine größere Praxis in Saarbrücken nebst ambulantem OP-Zentrum aufgebaut. Zum Vermögen gehört auch ein größeres Ärztehaus. Dieses ist noch mit einem Darlehen belastet. Die Kinder sind beide Ärzte geworden und arbeiten bereits in B’ s Praxis.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

B predigt seinen Patienten immer, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Er möchte mit gutem Beispiel vorangehen. B will seinen eigenen Nachlass regeln. In Ansehung seines Vermögens und geltender Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sieht er Handlungsbedarf und lässt sich beraten.

Vermögen größtenteils während der Ehe erarbeitet

B hat das Vermögen der Familie im Wesentlichen während der Ehe erarbeitet. Er ist stolz darauf, mit Nichts angefangen zu haben. Das Vermögen beträgt nach Abzug der Verbindlichkeiten für das Ärztehaus immerhin knapp 2 Mio. €.

Ehefrau Alleinerbin

Die einfachste Variante wäre, dass B seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzt. Dies ist keine gute Idee. Der Freibetrag beträgt für Ehegatten derzeit 500.000 €. Demnach wären dann 1,5 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Im Falle eines Falles müsste wohl das Ärztehaus verkauft werden, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Eine fatale Fehlentwicklung.

Ehefrau enterben – Pflichtteil für die Ehefrau

Die weitaus bessere Lösung ist, dass B die A enterbt und die beiden Kinder zu gleichen teilen zu Erben einsetzt. Pro Kind beträgt der Freibetrag schon 400.000 €. Mithin können steuerfrei insgesamt 800.000 € an die Kinder vererbt werden. Die Ehefrau des A kann im Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen. Diese beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, mithin 1/8 des Rein-Nachlasses. Nachlassverbindlichkeit ist auch der Zugewinnausgleich, den A zu bekommen hat. Dieser Anteil ist in jedem Fall kleiner als der Freibetrag von 500.000 €. Erbschaftsteuer fällt hierfür derzeit nicht an.

Ehefrau steht Zugewinnausgleich zu

Der A steht darüber hinaus der Ausgleich des konkreten Zugewinnausgleichs zu. Dieser ist anhand des Vermögensvergleiches nach familienrechtlichen Vorschriften konkret zu errechnen. Auch hierfür fällt keine Erbschaftsteuer an. Bei Liquiditätsproblemen kann die A den Kindern den zu erfüllenden Anspruch stunden oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Dann ist A abgesichert, ohne dass das Vermögen der Familie beschädigt wird oder das Ärztehaus verkauft werden muss.

Im Ergebnis lässt sich durch diese Gestaltung erheblich Erbschaftsteuer sparen.

Ehefrau kann Erbe ausschlagen

Alternativ kann die A das Erbe nach dem Ehemann auch ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Dies bietet sich an, wenn ein Testament besteht und dieses nicht mehr geändert werden kann, weil einer der Ehegatten nicht mehr testierfähig, nicht mehr geschäftsfähig oder gerade verstorben ist (Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag).

Lassen Sie sich beraten – Erbrecht lässt sich nur umfänglich begreifen und zielführend beraten, wenn auch die steuerliche Komponente im Auge behalten wird. Wir können beides.