Das Einspruchsverfahren
Es kommt nicht selten vor, dass Steuerbescheide nicht so ausfallen wie erwartet. Entweder liegen Fehler bei der Veranlagung vor oder Steuerpflichtige und das Finanzamt vertreten verschiedene Rechtsauffassungen.
Dann kommen verschiedene Möglichkeiten zur Korrektur in Betracht
Einspruch nicht immer Mittel der Wahl
Nicht immer ist der Einspruch alleine erfolgversprechend. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so kann die Änderung hierüber erfolgen.
Soll der Steuerbescheid nur partiell, d.h. in einem ganz bestimmten Punkt geändert werden, so ist der Einspruch oft nicht erforderlich. Dann ist der
Antrag auf schlichte Änderung
vorzugswürdig.
Achtung: Auch hierfür gilt die Einspruchsfrist von einem Monat.
Soll die Sache insgesamt überprüft werden, so sollte fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Stehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder sind sie vorläufig (§ 165 AO) so bestehen eigene Änderungsmöglichkeiten.
In Einzelfällen können auch noch andere Änderungsvorschriften in Betracht kommen. Zu nennen sind die sog. widerstreitende Festsetzung (§ 174 AO) oder das Vorliegen neuer Tatsachen (§173 AO).
Keine Änderung ohne Änderungsvorschrift
Ganz gleich, auf welcher Basis ein Steuerbescheid aus Ihrer Sicht geändert werden soll: In jedem Fall sollten vorher die
Erfolgsaussichten
eines Änderungswunsches oder eines Rechtsmittels überprüft werden. Dies spart viel Ärger und Geld.
Wir beraten Sie gerne im Vorfeld, ob und ggf. welche Änderung in Ihrem Fall zielführend ist. Wir pflegen gute Kontakte zum Finanzamt. Oft hilft ein dezidiertes klärendes Gespräch.
Vereinbaren Sie hierzu einen Termin zur Erstberatung. Diese kostet derzeit ab 200,00 € brutto.
Sofern erforderlich vertreten wir Sie auch im Änderungs- bzw. Einspruchsverfahren. Nötigenfalls vertreten wir Sie auch vor dem Finanzgericht. In jedem Fall stellen wir auch den erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Einspruch und Klage haben nämlich keine aufschiebende Wirkung.