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Kryptische Währungen

Kryptische Währungen

 

Früher etwas für Nerds – heute in der Gesellschaft angekommen: Kryptowährungen

Immer häufiger finden sich alternative Formen der Geldanlage in Nachlässen. Hierunter fallen auch Kryptowährungen. Die Besonderheiten zeigt folgender Fall, der eine erbrechtliche und eine steuerrechtliche Komponente hat:

Erbrechtliche Komponente:

Anton (A) und Berthold (B) sind seit vielen Jahren ein Paar. Sie gehören einer Generation an, die über Geld nicht gerne spricht. B weiß nur, dass A trotz seines fortgeschrittenen Alters auch Neuem gegenüber aufgeschlossen ist. Seine Kontakte zu teils deutlich jüngeren Männern sind dem B seit langem ein Dorn im Auge.

Erbfall eingetreten

Eines Tages kommt es, wie es kommen musste. A verstirbt. Neben seinem Haus am Saarbrücker Rotenbühl und einem nicht unerheblichen Barvermögen hat er auch ca. 200.000 € in Kryptowährungen investiert. Dies hatte ihm sein Hausfreund H erklärt, A war begeistert.

Was A jedoch nicht berücksichtigt hatte: Sein im Jahre 2012 errichtetes Testament sah nicht vor, dass sich im Nachlass auch Kryptowährungen befinden. Daran hatte damals keiner gedacht. Sein Squash-Freund, der Rechtsanwalt Friedwart Grün (G) hatte ihn auf Nachfrage kurz vor seinem Tod noch beruhigt. Man müsse da nichts unternehmen. Sein digitaler Nachlass sei geregelt.

Zwar hatte A seinen langjährigen Partner B zu seinem Alleinerben eingesetzt und den Nachlass mit verschiedenen Vermächtnissen u.a. zu Gunsten des Hausfreundes belastet.

Jedoch hatte er vergessen, dem B mitzuteilen, dass er überhaupt in Kryptowährungen investiert hatte. Dieses Defizit konnte der Hausfreund H schnell aufklären.

Private Key nicht auffindbar

Allerdings kannte H weder den sog. Privat Key, eine Art „Geheimnummer“, noch wusste er, wo A diesen aufgezeichnet hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Kryptowährungen -immerhin 200.000 €- für B quasi wertlos waren. Dies war auch nicht zu ändern.

Wieder einmal zeigt sich, dass vorschnelle Antworten und Ratschläge des G selten zu etwas taugen.

Alternativen

Alternativ wäre es sinnvoll gewesen, zumindest zu hinterlegen, dass Investitionen in solche alternative Anlageformen vorliegen und auch den Privat Key sicher aufzubewahren. Wichtig ist, dass jemand informiert ist, wo diese Informationen zu finden sind.

Steuer (-straf)rechtliche Komponente:

Als hätte B nicht genug Ärger, meldet sich auch noch das Finanzamt bei ihm. A hatte nämlich in der Vergangenheit nicht alle Gewinne, die er mit seinen Kryptowährungen erzielte korrekt bei der Steuererklärung angegeben.

Lange Zeit Unklarheit

Lange Zeit war unklar, ob und ggf. wie Gewinne aus Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Also hat A für 2017 und die darauffolgenden Jahre bis 2021 die doch erheblichen Gewinne von insgesamt 450.000 € nicht in seiner Steuererklärung angegeben.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Gewinne als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften zu behandeln und zu versteuern sind.

Was hat B damit zu tun?

B hat den A alleine geerbt. Er hat aber nicht nur Annehmlichkeiten geerbt, sondern auch Verpflichtungen. Eine davon ist, auch steuerrechtlich „reinen Tisch“ zu machen.

Auf die „guten“ Ratschläge des Friedwart wollte er sich nicht mehr verlassen. Daher ließ er sich von uns beraten.

Selbstanzeige – Ja oder Nein?

Wir haben das Für und Wider einer sog. Selbstanzeige abgewogen und den B entsprechend beraten und die erforderlichen Schritte in die Wege geleitet. Am Ende wurde es zwar teuer für ihn. Er musste die erzielten Gewinne nachträglich versteuern. Immerhin ging er straffrei aus der Geschichte hervor.

Wir beraten Sie gerne, wie sich solch ungewollte Ergebnisse vermeiden lassen. Auch beraten wir Sie gerne in erbrechtlicher Hinsicht.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450