Strafverfahren
Zu unterscheiden ist, ob die Tat bereits entdeckt ist oder nicht.
Die Tat ist bereits entdeckt
Mit Erlass eines Rückforderungsbescheids ist die Sache meist nicht abgeschlossen. Selbst die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gelder beendet das Verfahren nicht automatisch. Parallel wird gegen Betroffene meist ein Strafverfahren in die Wege geleitet.
Bloßes Abwarten ist der größte Fehler
In Betracht kommt ein Strafverfahren u.a. wegen Subventionsbetrug, § 264 StGB. bzw. falscher Versicherung an Eide statt, § 156 StGB.
Selbst wenn die Tat entdeckt ist, ist noch nicht alles verloren.
Machen Sie von Ihrem
Recht zu schweigen
Gebrauch und kontaktieren Sie uns. Umsichtiges, frühzeitiges und kooperatives Vorgehen kann die Folgen abmildern. Lassen Sie uns hierüber sprechen. Gerne unterstützen wir auch Steuerberater bei der optimalen Beratung Ihrer Mandanten.
Die Tat ist noch nicht entdeckt
In Abweichung zum Steuerstrafrecht ist eine Selbstanzeige nicht vorgesehen.
Keine Selbstanzeige möglich
Gleichwohl besteht die Möglichkeit, einer Strafverfolgung zu entgehen.
Wurde der (unzutreffende) Antrag bereits gestellt, die Hilfe aber noch nicht ausgezahlt, so kann die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges noch verhindert werden, § 264 VI StGB.
Wurde die Hilfe schon ausgezahlt, die Tat aber noch nicht entdeckt, so ist ebenfalls Eile geboten. Es bestehen dann verschiedene Möglichkeiten, eine Strafe weitgehend zu verhindern oder zumindest abzumildern.
Gehen Sie davon aus, dass jede zu Unrecht gewährte Hilfe früher oder später entdeckt wird. Verlieren Sie daher keine Zeit!