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Missglückte Regelungen zur Erbschaftsteuer

Missglückte Regelungen und häufige Fehler

Die Möglichkeiten, bei der Regelung des eigenen Nachlasses fatale Fehler zu machen sind schon in erbrechtlicher Hinsicht vielfältig – aber auch und gerade in steuerlicher Hinsicht. Fehler sind nicht nur teuer, sondern können auch schwer korrigiert werden – wenn überhaupt. Hier einige Beispiele aus unserer Praxis:

Wenn der Opa das erlebt hätte…

G hat ein Aktiendepot. Dieses hat an seinem Todestag einen Wert von 1,5 Mio €. Dieses vererbt er seinen Kindern A und B. Diese haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 €, zusammen also 800.000 €.

A und B müssen eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt bewertet das Aktiendepot mit 1,5 Mio €, bezogen auf den Todestag. Dies ist zutreffend.

Es kommt, wie es kommen musste: Seit G’s Tod ist der Wert tatsächlich auf 750.000 € gefallen.

Trotzdem müssen A und B auf Basis von 1,5 Mio € Erbschaftsteuer bezahlen. Dies schmälert den Nachlass weiter.

Wäre G diese Folge bewusst gewesen, so hätte er eine andere Regelung treffen oder seinen Nachlass weniger volatil ausgestalten können.

 

Meine Kinder sind Deine Kinder? Steuerfalle Patchwork-Familie

A und B heiraten. Beide haben jeweils 2 Kinder aus einer früheren Beziehung. A und B schließen einen Erbvertrag, wonach zunächst der Ehegatte und dann „die Kinder“ erben sollen. A verstirbt. Kurz darauf verstirbt auch B.

B hat die beiden Kinder des A nie adoptiert. Diese erben nun aus steuerlicher Sicht von einem Fremden. Der Freibetrag für die Erbschaftsteuer beträgt lediglich 20.000 €.

A und B sind immer von „Ihren“ vier Kindern ausgegangen. Ein teurer Irrtum. Wäre ihnen dies bewusst gewesen, so hätten sie sicher eine andere Regelung getroffen bzw. rechtzeitig und wechselseitig die Kinder des anderen adoptiert.

Heiraten? Niemals!

D und S leben seit Jahren zusammen. Sie sind auch ohne Trauschein glücklich. D will für S vorsorgen und überschreibt ihm eines der Mietobjekte. Leider vergessen die beiden, dass der Freibetrag der Schenkungsteuer folglich nur 20.000 € beträgt. Das Finanzamt wird durch das Grundbuchamt über den Vorgang in Kenntnis gesetzt. Dann wird es sehr schnell sehr teuer.

Nochmals teuer wird es, wenn D verstirbt und S ihn beerbt.

Eine rechtzeitige Regelung hätte viel Geld sparen können. Leider zu spät.

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