Corona-Hilfen zu Unrecht erhalten?
Kein Thema beschäftigt uns derzeit mehr als Corona. Die gesundheitlichen, aber auch die wirtschaftlichen Folgen sind nicht absehbar.
Um den Unternehmen zumindest etwas zu helfen, wurden umfangreiche Programme zur Gewährung von Finanzhilfen aufgelegt.
Keine Rose ohne Dornen
Die Voraussetzungen zur Gewährung sog. „Corona-Hilfen“ wurden im Einzelnen mehr oder minder genau definiert. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Landes- oder Bundeshilfen handelt.
Zielsetzung war, den Betroffenen möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen. Hierfür wurde in Kauf genommen, die Voraussetzungen zur Gewährung im Vorfeld nicht oder nur oberflächlich zu prüfen.
Hierbei wird es nicht bleiben
Nachdem die Gewährung der Hilfen größtenteils abgeschlossen ist, liegt der Fokus nunmehr auf der Prüfung der bewilligten Gelder.
Bewilligung wird überprüft
Die Überprüfung kann sofort durch die Behörde erfolgen, welche die Hilfe bewilligt hat, im Zweifel durch das Wirtschaftsministerium. Eine Überprüfung kann aber auch durch die Finanzämter im Rahmen einer Steuerprüfung erfolgen.
Wird ein Verstoß festgestellt, so ergeht eine Meldung an das entsprechende Ministerium.
Stellen die Behörden fest, dass ein Begünstigter die Hilfen zu Unrecht erhalten hat, so sind zwingend entsprechende Verfahren in die Wege zu leiten.
Zum einen werden die Hilfen zurückgefordert, zum anderen werden Strafverfahren in die Wege geleitet.
Wir beraten Sie gerne, was in Ihrem individuellen Fall zu tun ist. Gerne arbeiten wir hierbei mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Eine Erstberatung kostet für Unternehmer derzeit 250 € zzgl. USt, mithin 297,50 € brutto.
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- Steuerprüfung: Alexander LImbach/shutterstock.com