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Wer hat an der Uhr gedreht?

Wer hat an der Uhr gedreht – ist es wirklich schon (zu) spät?

In den vergangenen Jahren waren die Zinsen niedrig. Alternative Anlageformen waren gefragt. Dies rief allerhand Menschen auf den Plan, die mit Teurem und Seltenem Geschäfte machen. Prominentes Beispiel: Uhren, vornehmlich Armbanduhren für Herren.

Mehr oder minder seltene Armbanduhren konnten teilweise für den dreifachen (!) Listenpreis an den Mann gebracht werden. Wer geschickt einkaufte, konnte so mit 1-2 Geschäften sein Jahreseinkommen verdoppeln. Leider glaubte so mancher, die Gewinne seien steuerfrei

weit gefehlt.

Private Veräußerungsgeschäfte

Bei derartigen Transaktionen schaut das Finanzamt gerne etwas näher hin. Es handelt sich mitunter um ggf. steuerbare „Private Veräußerungsgeschäfte“. Entscheiden sind die Haltedauer, sowie der erzielte Gewinn. Der Freibetrag liegt derzeit bei gerade einmal 1.000 € (Stand April 2024). Entscheidend ist aber auch die Anzahl der Transaktionen.

Hierzu folgender Fall:

Berthold (B) ist ein schlauer Fuchs. Er heißt nicht nur so, er ist auch besonders geschäftstüchtig. So kam er auf die Idee, teure Luxusuhren bekannter Hersteller über den Juwelier Johannes (J) zu bestellen und einzukaufen. J sorgte dafür, dass B auf den entsprechenden Wartelisten „nach oben“ rutschte. Hierfür zeigte sich B erkenntlich.

Lukrativer Handel

So kam es, dass B in den Jahren 2021 bis 2023 insgesamt 20 Luxusuhren verschiedener Hersteller zum jeweiligen Listenpreis ankaufte und diese auf verschiedenen Online-Portalen zum Verkauf anbot. Die Haltedauer lag dabei stets bei maximal 4 Wochen. B brauchte den Erlös, um die nächste Uhr zu bezahlen. B machte mit jeder der Uhren einen Gewinn von durchschnittlich 12.500 €. Insgesamt kamen somit 250.000 € zusammen.

Meldung an das Finanzamt

B hatte sich vorher bei seinem alten Squash-Kameraden Friedwart Grün extra noch erkundigt. Dieser versicherte ihm, dass solche Einnahmen unproblematisch seien. Das Finanzamt komme da ohnehin nie drauf. Dies habe ihm sein freier Mitarbeiter, der Willhelm G, ein bekannter Anführer einer religiösen Splittergruppe nochmals bestätigt.

Teurer Irrglaube

Beide haben sich geirrt: die Online Portale haben solche Transaktionen ab einem gewissen Volumen an das Finanzamt zu melden. So geschah es auch hier.

Post vom Finanzamt – Strafverfahren

B erhielt sehr unangenehme Post vom Finanzamt, genauer von der Buß- und Strafsachenstelle. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet.

Zwar war es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Jedoch konnten wir Schlimmeres verhindern. Immerhin konnten wir verhindern, dass es zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht kam.

Wie gewonnen, so zerronnen

B musste seine Gewinne nachträglich versteuern, Hinterziehungszinsen zahlen und erhielt eine relativ hohe Geldstrafe. Seine Gewinne wurden in die Bemessung seines Tagessatzes einbezogen. Nicht zu vergessen ist, dass B auch zur Umsatzsteuer herangezogen wurde. Die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden überschritten.

Hieraus hatte B einiges gelernt:

  • dem Finanzamt bleibt nichts verborgen
  • die Ratschläge des Friedwart Grün taugen im Zweifel nichts
  • B widmet sich in Zukunft lieber wieder seiner sportlichen Leidenschaft

Alternativ: Ist die Tat noch nicht entdeckt, so sollten Sie über eine möglicherweise strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken.

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Schlimmeres zu verhindern. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 38751450.