Erbschaftsteuer – nach dem Erbfall
Ist der Erbfall eingetreten, so hat auch dies in der Regel steuerliche Konsequenzen.
Anzeige des Erbfalls
Unter Umständen muss der Erbfall dem zuständigen Finanzamt fristgerecht, d.h. binnen 3 Monaten nach Eintritt und Kenntnis des Erbfalls angezeigt werden.
Ob Sie eine Anzeigepflicht trifft, ist abhängig vom Einzelfall. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Erbschaftsteuererklärung
Das Finanzamt entscheidet dann, ob Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen. Die Erstellung einer solchen Erklärung kann mitunter schwierig und umfangreich sein. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich
Steuerbescheid
Soweit eine Steuerpflicht sich ergibt, wird das zuständige Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen. Dieser sollte zeitnah geprüft werden.
Stellt sich heraus, dass die Feststellungen des Finanzamts unzutreffend sind und zu Lasten des Steuerpflichtigen sind, so sollten diese korrigiert werden.
Einspruch – Antrag auf schlichte Änderung
Gegen den Steuerbescheid sollte dann entweder Einspruch eingelegt oder ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt werden. Welcher Weg der Zutreffende ist, beantworten wir Ihnen gerne und leiten das Erforderliche in die Wege. Beachten Sie hierzu bitte die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe.
Folgt das Finanzamt dem Antrag, so ändert es den Bescheid entsprechend ab. Wird der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen nicht gefolgt, so bleibt als nächster Schritt nur die Klage vor dem Finanzgericht.
Klage beim Finanzgericht
Ob die Einreichung einer Klage sinnvoll ist oder nicht hängt vom Einzelfall ab. Erfolgsaussichten und Bedeutung der Sache sollten im Vorfeld abgewogen werden.
Sofern die Klageerhebung sinnvoll erscheint, vertreten wir Sie auch gerne vor dem Finanzgericht.
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- Erbschaftsteuer: Alexander Limbach/shutterstock.com