Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Steuerbescheiden und den darin enthaltenen Anordnungen ist bei Fälligkeit Folge zu leisten. Rechtsmittel wie bspw. der Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus § 361 I Satz 1 der Abgabenordnung (AO).
Will oder kann der Steuerpflichtige den Anordnungen (meist Zahlung) nicht Folge leisten und hat sein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg, so muss er aktiv werden. Wir erleben dies nicht nur bei Einkommen- Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer, sondern immer häufiger auch bei der Erbschaftsteuer. Beachten Sie hierzu unsere Informationen zur Erbschaftsteuer.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Mittel der Wahl ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das zuständige Finanzamt bzw. das Finanzgericht. Dieser muss -entgegen einer landläufigen Irrmeinung- wohlfeil begründet sein.
Voraussetzungen
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird regelmäßig entsprochen, wenn der betreffende Verwaltungsakt (Steuerbescheid) wirksam angefochten wurde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder der Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Dies ergibt sich sinngemäß aus § 361 II Satz 2 AO bzw. aus § 69 III Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Keine Aussetzung der Vollziehung ohne Einspruch oder Klage
Der Antrag kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der betreffende Steuerbescheid wirksam (form- und fristgerecht) durch den Einspruch, den Antrag auf schlichte Änderung oder eine Klage angefochten wurde.
Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln
Dem Antrag wird regelmäßig entsprochen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen. Diese Zweifel müssen nicht nur benannt, sondern auch ausführlich dargelegt werden. Wir sind dazu übergegangen, bereits in diesem Stadium sehr ausführlich unsere Rechtsauffassung darzulegen. Dies unterscheidet unsere Tätigkeit im Wesentlichen von derjenigen einiger Berater.
Dies hat drei gravierende Vorteile: Zum einen besteht eine größere Chance, dass dem Antrag entsprochen wird. Zum anderen kann diese Begründung dann für den Einspruch oder die Klage verwendet werden. Doppelte Arbeit wird demnach vermieden. Schließlich lässt sich die Tendenz der Behörde erkennen, wie sie nachher höchstwahrscheinlich entscheiden wird. Häufiger Anwendungsfall ist eine unzutreffende Bewertung von Immobilien oder Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer.
Aussetzung auch bei unbilliger Härte
Die reine Zahlungspflicht ist nicht ausreichend. Diese wird für jeden Steuerpflichtigen unangenehm sein. Es müssen weitere Aspekte einer Unbilligkeit hinzutreten. Diese müssen dezidiert ausgeführt und nachgewiesen werden.
Aussetzung mit oder ohne Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde bzw. das erkennende Gericht kann die Stellung einer Sicherheitsleistung verlangen. Ziel muss es sein, dass eine solche nicht geleistet werden muss. Im Zweifel fehlen dem Steuerpflichtigen hierfür die finanziellen Mittel. Denken Sie hier nur an hohe Forderungen aus der Erbschaftsteuer.
Wir beraten Sie gerne, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat und stellen diesen dann unverzüglich. Bereits in diesem Stadium lässt sich erkennen, ob ein Rechtsmittel weiter verfolgt werden kann.
Verlieren Sie aber keine Zeit: Sind die Konten erst einmal gepfändet, kann dies zu unerwünschten Randerscheinungen führen! Dies kann Ihr Geschäft lahmlegen.
Erbfälle gehören nach unserer Erfahrung in eine Hand, sowohl in erbrechtlicher, als auch in steuerlicher Hinsicht.