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Beispiele aus der Praxis

Wer soll das schon merken?

A sammelt seiner Kindheit Briefmarken. Irgendwann hat er entdeckt, dass er durch den Verkauf von Sammlerstücken wieder an neues Kapital kommt, um sich Briefmarken zu kaufen. Er ist seit Jahren daher bei E-Bay aktiv. Er kauft und verkauft Briefmarken.

Von einem Freund hat er am Stammtisch erfahren, dass dies unproblematisch sei. Er handele ja im Rahmen seines Hobbys.

Irgendwann klingelt es bei A an der Haustür. 2 freundliche Herren von der Steuerfahndung stehen vor seiner Tür. Sie durchsuchen seine Wohnung und nehmen seinen Laptop mit.

Umgehend wendet sich A an unsere Kanzlei. Er muss feststellen, dass das Stammtischgespräch leider nur die halbe Wahrheit war.

A hatte die Grenze zum bloßen Hobby überschritten. Er wurde so -unbemerkt- zum gewerblichen Briefmarkenhändler. Er hätte müssen die Einnahmen versteuern. Auch hätte er u.U. müssen Umsatzsteuer abführen. Er lag nämlich über der Grenze des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).

A wurde im Nachhinein zur Einkommen- und Umsatzsteuer herangezogen. Die Belastung konnte durch unser Vorgehen erheblich gesenkt werden.

A wurde im Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt.

Alles in allem wäre es sinnvoller gewesen, wenn A sich im Vorfeld informiert hätte, ob und ggf. welche steuerlichen Pflichten ihn getroffen haben. Auch dies bieten wir an.

Aber ich wollte mich ja nicht bereichern…

B ist sehr fleißig. Sie hat insgesamt 12 Putzstellen in Privathaushalten. Keine der Stellen ist angemeldet. Die Einnahmen kassiert B immer „schwarz“. Sie legt sich eines Tages mit P an. P weiß von den Putzstellen. P zeigt B anonym an.

Wieder stehen 2 Herren von der Steuerfahndung vor der Tür. Sie finden bei B insgesamt 12 Haustürschlüssel, sowie ein Buch, in dem sämtliche Kontaktdaten, Arbeitstage und Besonderheiten der Kunden vermerkt sind.

B hatte gehört, dass ein Geständnis sich strafmildernd auswirken kann. Sie räumt daher sofort alles ein. Sie versucht sich herauszureden. Sie habe sich nicht bereichern wollen.

Leider zählt diese Ausrede nicht. B musste die Einnahmen im Nachhinein versteuern.

Das Strafverfahren gegen Sie endete mit einem Strafbefehl. Durch unsere Verteidigung konnte Schlimmeres verhindert werden.

Der Maler, der gerne „schwarz“ streicht

G war seit seinem 14. Lebensjahr Maler. An sich arbeitete er als angestellter Maler und Lackierer bei der Firma Himmelblau.

Er hat auch immer mal das ein oder andere Zimmer „ohne Rechnung“ gestrichen. Mit 60 erreichte G seinen wohlverdienten Ruhestand.

G fühlte sich hierzu aber zu jung. Außerdem hatte er Angst um seine Ehe, wenn er auf einmal so viel zu Hause ist.

Er hatte eine Idee: Er entwarf an seinem PC einen Briefkopf für seine angebliche Firma „Malerarbeiten G“. Kunden hatte er ja noch von früher.

Über Jahre hinweg erbrachte er seine Leistungen. Wenn die Kunden dies wünschten, erstellte er auch eine Rechnung.

Eine Betriebsprüfung bei einem seiner Kunden brachte es dann zu Tage:

G’s Firma existierte überhaupt nicht. Steuern hat er nicht bezahlt. Umsatzsteuer hatte er zwar ausgewiesen, jedoch nie abgeführt. Die Steuernummer war frei erfunden.

Über die Jahre kamen so 250.000 € an Umsätzen zusammen.

G’s Einnahmen der letzten Jahre wurden geschätzt. Eine Schätzung fällt fast nie zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus. Er musste hierfür die Steuern nachbezahlen.

Leider hatte G über die Jahre die Belege für seine Materialien (Farbe, Pinsel, Tapeten) nicht aufbewahrt. Gleichwohl konnten diese zumindest teilweise berücksichtigt werden.

Das Strafverfahren wurde mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe abgeschlossen.

Auch hier konnten wir schlimmeres verhindern. G gilt nach wie vor nicht als vorbestraft.

Opa hat seinen Notgroschen in Luxembourg

B’s Vater V hatte seinen Notgroschen -immerhin knapp 2 Mio € in Luxembourg bei einer Bank. Die Zinsen holte er jedes Jahr in bar ab. Diese gab er bei der Steuererklärung in Deutschland nie an.

V verstirbt. B überlegt, was er tun soll. Er schilderte seinen Fall.

Selbstverständlich kann er für die Sünden seines Vaters strafrechtlich nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden.

Aber: Trotzdem muss B handeln.

Wir haben dann die Zinseinkünfte, die V nicht versteuert hatte im Nachgang einer Besteuerung zugeführt. Im Zusammenhang mit B’s Steuerberater wurde eine umfassende und vollständige Nacherklärung verfasst. B konnte so reinen Tisch machen.

B zahlte die Steuern zwar nicht gerne. Aber wenigstens strafrechtlich war er „aus dem Schneider“.