Neuregelung für private Verkäufe
Seit Jahren beschäftigen uns immer wieder Fälle, in denen unsere Mandanten umfangreich Waren über Plattformen wie „eBay“ verkaufen oder ihre Ferienwohnung Gästen zur Verfügung stellen -entgeltlich natürlich. Daran wird auch das neue plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz nichts ändern.
Gewerbliche Tätigkeit
Zum Problem wird diese Tätigkeit dann, wenn die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten wurde. Dann nämlich sind die Einkünfte steuerbar, d.h. sie unterfallen der Besteuerung. Werden die Einkünfte verschwiegen und erfährt das Finanzamt hiervon, so folgt das Ermittlungsverfahren meist auf dem Fuß.
Abgrenzung häufig schwierig
Im Einzelfall ist eine Abgrenzung schwierig. Von daher verbieten sich pauschale Aussagen, ab wann eine gewerbliche Tätigkeit typischerweise anzunehmen ist.
Auch die Veräußerung von bspw. 30 Armbanduhren kann „nicht gewerblich“ sein, wenn z.B. der Großvater Uhrensammler war und die Sammlung nunmehr veräußert wird.
Versuch der Regelung
Einen Versuch der Regelung unternahm der Gesetzgeber mit dem sog. „Plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz“. Dieses (umständliche) Gesetz verpflichtet die Betreiber von Online-Plattformen wie „eBay“ oder „Airbnb“ dazu, ab einer gewissen Anzahl von „Geschäftsvorfällen“ bzw. ab einem gewissen Umsatz die Daten der Nutzer an das Finanzamt zu melden.
Kein Grund zur Panik
Zwar wird die Neuregelung dazu führen, dass dem Finanzamt Steuersünder leichter bekannt werden. Gleichwohl bedeutet aber nicht jede Meldung an das Finanzamt auch, dass eine Steuerpflicht vorliegt. Auch dies wird nach wie vor sehr stark abhängig sein vom Einzelfall. Auch nach Einführung der gesetzlichen Meldepflicht kann bspw. die Veräußerung einer privaten Sammlung steuerfrei bleiben.
Aufzeichnungen vorteilhaft
In jedem Fall sollten Nutzer solcher Plattformen Aufzeichnungen über ihre Verkäufe oder Vermietungen führen. Festgehalten sollten auch etwaige Einkaufsrechnungen oder Nachweise über die Herkunft der veräußerten Waren.
Keine vorschnellen Erklärungen
Sollten Sie eine Anfrage des Finanzamts erhalten, so beantworten wir diese gerne für Sie. Wichtig ist, nichts zu überstürzen.
Aber auch wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie unter die Neuregelung fallen oder eine Pflicht zur Erklärung der Einkünfte besteht: Wir helfen Ihnen gerne.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Erstberatung unter 0681 3875 1450